Gerichtskontrolle macht insoweit keinen Sinn» (Ruth Herzog / Michel Daum: Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2009, S. 17). h) Der kantonale Gesetzgeber war sich bei der Legiferierung seines Spielraums bewusst, ebenso der Verpflichtung, dass es bei Ausnahmen bleiben musste (Botschaft, Kurzfassung S. 3, Ziff. 3.1 S. 9, Ziff. 3.2.2 S. 11).