Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch isolierte Entscheidungen in ein Fahrplansystem einzugreifen, welches primär auf politischen Interessenabwägungen, die grösstenteils rechtlichen Kriterien nicht zugänglich sind, beruht.» g) Der Kanton Bern hat bei der Revision seiner Verwaltungsrechtspflege im Hinblick auf die Rechtsweggarantie Ausnahmen geschaffen, z.B. für «die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und dergleichen (lit. d): Anordnungen dieser Art dürfte häufig bereits der Verfügungs- bzw. Entscheidcharakter abzusprechen sein.