Mitwirkungsmöglichkeiten hätten im Anhörungsverfahren bestanden. «Würde nun das Verwaltungsgericht einem einzelnen Wunsch einer Gemeinde zum Durchbruch verhelfen, könnte dies Auswirkungen auf das weitere Verbundangebot haben, sodass davon auch weitere Gemeinden des betreffenden regionalen Planungsverbandes, allenfalls gar alle Gemeinden des Kantons, vom Entscheid betroffen wären. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch isolierte Entscheidungen in ein Fahrplansystem einzugreifen, welches primär auf politischen Interessenabwägungen, die grösstenteils rechtlichen Kriterien nicht zugänglich sind, beruht.