Dass dem Richtplan vorwiegend politischer Charakter zukommt, hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Materialien (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4327) im Entscheid 1C.101/2007 vom 26. Februar 2008 festgestellt. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem Entscheid vom 30. April 2009 (VB.2009.170) festgestellt, dass der Ausschluss von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zulässig sei für einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrates über einen Entscheid des Verkehrsverbundes Zürich, mit welchem das sogenannte «Gipfelischiff» (ein Frühkurs auf dem Zürichsee) aus dem Angebot gestrichen wurde.