Und in BGE 135 I 113 hat das Bundesgericht festgestellt, dass ein Ermächtigungsentscheid betreffend die Strafverfolgung eines Richters im Kanton Zürich überwiegend politischen Charakter habe, weshalb der kantonale Gesetzgeber befugt sei, diesen von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auszunehmen. Dass dem Richtplan vorwiegend politischer Charakter zukommt, hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Materialien (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4327) im Entscheid 1C.101/2007 vom 26. Februar 2008 festgestellt.