Im Entscheid 1C.540/2008 vom 26. März 2009 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich beim Entscheid über die Baubewilligungspflicht für einen Kinderspielplatz und einen Hartplatz, der letztinstanzlich vom Regierungsrat St. Gallen gefällt wurde, offensichtlich nicht um einen vorwiegend politischen Entscheid nach Art. 86 Abs. 3 BGG handle. In BGE 135 II 94 ist festgehalten, dass es sich bei der Administrativhaft im Ausländerrecht nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt.