Das Bundesgericht hat im Entscheid 1C.415/2008 vom 24. August 2009 offen lassen können, ob die durch gesetzgebenden Beschluss des Grossen Rates des Kantons Tessin beschlossene Vereinigung von mehreren Gemeinden zu einer Grossgemeinde überwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG aufweise und daher nicht der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen war, wie dies der Staatsrat darlegte, weil die bundesrechtliche Übergangsfrist zur Anpassung an die Vorgaben des BGG noch lief.