Esther Tophinke, a.a.O.). e) Die Lehre äussert sich mehr oder weniger konkret dazu. Zu denken sei etwa an Akte des Parlaments oder der Regierung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., S. 245). Nach Thomas Pfisterer (Justizreform des Bundes auf die Kantone, in: AJP/PJA 2007, S. 796 f.) können «als vorwiegend politisch motivierte Ausnahmen etwa folgende Streitigkeiten letztinstanzlich bei der kantonalen Regierung oder dem kantonalen Parlament bleiben: