Der Kanton hat also einen von der Bundesverfassung vorgesehenen und vom Bundesrecht im BGG begrenzten Spielraum, um gesetzliche Ausnahmen vom Gerichtszugang festzulegen. In der Botschaft zur Revision der Bundesverfassung wurden als mögliche solche Ausnahmen aufgeführt: «mangelnde Justiziabilität (z.B. Regierungsakte, bei denen sich vorwiegend politische Fragen stellen, die einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich sind), spezielle Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und damit verbunden Argumente der Gewaltentrennung (z.B. referendumsfähige Beschlüsse des Parlaments)» (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 524, in: