Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Ausnahmen ist vorhanden, es sollen aber Ausnahmen bleiben, und die Ausnahmen erfordern eine qualifizierte Begründung (Andreas Kley, a.a.O., N 19 zu Art. 29a BV). d) Der Kanton hat also einen von der Bundesverfassung vorgesehenen und vom Bundesrecht im BGG begrenzten Spielraum, um gesetzliche Ausnahmen vom Gerichtszugang festzulegen.