Genannt wurden als Beispiele etwa der Richtplan oder die Begnadigung. Die Auslegung des Begriffs wurde der Rechtsprechung überlassen (Esther Tophinke: BSK BGG, N 19 zu Art. 86, mit Hinweisen auf die Botschaft in BBl 2001, 4327). Wegen des engen Zusammenhangs mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV ist diese Bestimmung zur Auslegung beizuziehen. Der gesetzliche Ausschluss der richterlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten kommt nach Art. 29a BV ausdrücklich nur für Ausnahmefälle in Betracht. Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Ausnahmen ist vorhanden, es sollen aber Ausnahmen bleiben, und die Ausnahmen erfordern eine qualifizierte Begründung (Andreas Kley, a.a.