Diese Garantie bezieht sich auch auf das öffentliche Recht. Ausgestaltet wird sie von Bund und Kantonen in der Verfassung und der entsprechenden Gesetzgebung. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG müssen die Kantone in Fällen, in welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zulässige Rechtsmittel an das Bundesgericht ist, ein oberes Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Nach Art. 114 BGG gilt diese Vorschrift sinngemäss auch dann, wenn als Rechtsmittel lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist.