Wenn gegen Entscheide des Regierungsrats in Gemeindeangelegenheiten nach kantonalem Recht keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehen ist, bleibt zu prüfen, ob diese Rechtsmittelordnung im konkreten Anwendungsfall vor dem übergeordneten Bundesrecht Stand hält. a) Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) bestimmt unter dem Marginale «Rechtsweggarantie», dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Diese Garantie bezieht sich auch auf das öffentliche Recht.