Es ist demnach davon auszugehen, dass in § 199 GG bewusst kein Hinweis auf ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide des Regierungsrates enthalten ist, so dass nach kantonalem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist. 7. Wenn gegen Entscheide des Regierungsrats in Gemeindeangelegenheiten nach kantonalem Recht keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehen ist, bleibt zu prüfen, ob diese Rechtsmittelordnung im konkreten Anwendungsfall vor dem übergeordneten Bundesrecht Stand hält.