So genüge es, für die Entscheide, mit welchen hoheitlich in Rechte und Pflichten eingegriffen würden, sowie für Beschlüsse betreffend die politischen Rechte zusätzlich den Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das Verwaltungsgericht zu öffnen (Botschaft Ziff. 3.3.2.3 a und b, S. 14 f.). Dementsprechend sei § 200 GG mit lit. f («Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen») und g («Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können») zu ergänzen (Botschaft S. 29).