3.1, S. 3, und vor allem Ziff. 3.2.2). Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sollten nur wenige zusätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstellt werden, nämlich nur dort, wo dies zwingend geboten war. Diese Ausnahmen sollten nicht mehr explizit im VRG aufgezählt werden, sondern jeweils in der einschlägigen Spezialgesetzgebung ausdrücklich erwähnt werden (Botschaft Ziff. 3.3.2.2, S. 14).