f), sowie um Beschlüsse betreffend die politischen Rechte, also immer um Rechtsangelegenheiten, welche schon von Verfassungs wegen zwingend der gerichtlichen Beurteilung unterliegen müssen. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Gesetz über die Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an die Vorgaben des Bundesrechts die den Kantonen vorbehaltenen Spielräume, in welchen der gerichtliche Rechtsschutz nicht zwingend eingeführt werden musste, nutzen wollte (Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 10. Juni 2008 [nachfolgend Botschaft genannt], Ziff. 3.1, S. 3, und vor allem Ziff.