Darauf deutet auch die Aufzählung in § 200 GG hin, wo es in jedem Fall um ganz klare spezielle Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Gemeindeangehörigen, -behörden, -beamten oder -angestellten und der Gemeinde geht (lit. a – e), daneben explizit um alle Beschlüsse, welche Verfügungen im Sinne des Verwaltungsrechts darstellen (lit. f), sowie um Beschlüsse betreffend die politischen Rechte, also immer um Rechtsangelegenheiten, welche schon von Verfassungs wegen zwingend der gerichtlichen Beurteilung unterliegen müssen.