Im Gemeindegesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates eben gerade nicht vorgesehen. 6. Zu prüfen bleibt, ob im Gemeindegesetz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bewusst nur gegen Entscheide des Departements vorgesehen ist bzw. ob damit die Entscheide des Regierungsrats von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde implizit ausgenommen werden. In § 199 GG findet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Erwähnung.