Schliesslich werde diese Auffassung auch gestützt von § 50 GO, in welchem als Ausnahmen diejenigen Regierungsratsentscheide aufgeführt seien, welche nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlägen. Diese Argumentation übersieht, dass in Gemeindeangelegenheiten eben gerade nicht § 49 Abs. 1 und § 50 GO zur Anwendung gelangen, sondern nach der Regel von § 49 Abs. 4 GO die Spezialvorschriften des Gemeindegesetzes. Aus den Ausnahmen von § 50 GO lässt sich daher nichts ableiten. Im Gemeindegesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates eben gerade nicht vorgesehen.