Ihre Legitimation zur Beschwerde ist weder von der Gemeinde als Beschwerdegegnerin noch vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz bezweifelt worden. Sie selber haben in der Beschwerde ausdrücklich den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde wie über das Departement für Bildung und Kultur angerufen. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, auch der Regierungsrat gelte als Behörde im Sinne von § 49 GO. Gegen seinen Entscheid sei kein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht möglich und der Entscheid gehe auch nicht von einem anderen kantonalen Gericht aus.