Einmal die Beschwerde an den Regierungsrat nach § 199 Abs. 2 GG, und zum andern die Beschwerde an das zuständige Departement nach § 200 Abs. 1 GG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zumindest explizit nur in § 200 Abs. 2 GG gegen Verfügungen des Departements vorgesehen. Die Beschwerdeführer wohnen alle in Biberist. Sie sind zudem als Eltern von schulpflichtigen Kindern, die zur Zeit die Schulen in Nachbarorten besuchen, vom angefochtenen Beschluss besonders berührt. Sie haben beim Regierungsrat und nicht beim Departement Beschwerde erhoben. Ihre Legitimation zur Beschwerde ist weder von der Gemeinde als Beschwerdegegnerin noch vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz bezweifelt worden.