Der Gemeinderat hat bezüglich der Führung der Gemeindeschulen und damit in einer Frage der kommunalen Organisation einen Entscheid getroffen. Dieser Entscheid wurde allen Stimmberechtigten mittels Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zur Kenntnis gebracht. Nach der entsprechenden Spezialbestimmung von § 49 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) richtet sich deshalb das Beschwerderecht bzw. die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1).