Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen eröffnet. Am 22. Juni 2009 reichte Rechtsanwalt Z. als Vertreter aller im Verfahren verbliebener Beschwerdeführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. Zweifellos handelt es sich beim angefochtenen Entscheid des Gemeinderates von Biberist um eine Gemeindeangelegenheit. Der Gemeinderat hat bezüglich der Führung der Gemeindeschulen und damit in einer Frage der kommunalen Organisation einen Entscheid getroffen.