SOG 2009 Nr. 20 Art. 86 BGG, § 199 f. GG. Der Entscheid des Gemeinderates von Biberist, die Kinder eines bestimmten Quartiers hätten grundsätzlich ab der 1. Klasse der Primarschule bis und mit Oberstufe die Schulen in Biberist zu besuchen, hat vorwiegend politischen Charakter. Es handelt sich um einen Standortentscheid für eine gemeindeeigene Institution, welcher nicht im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann. Die konkrete Zuweisung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus unterliegt hingegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.