{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-196_2009-10-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8304797f1b7ca810b255524c7414adf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulort"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "eca43203b89ec5bbc588836a01c89724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196\nRegeste:\nSchulort\n\n\nDer Bundesgesetzgeber hat auf Stufe Bund schon in der Verfassung festgehalten, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats grundsätzlich nicht der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 189 Abs. 4 BV), ausgenommen das Gesetz sehe die Anfechtung ausdrücklich vor. Von daher ist auf Stufe Bund der Grossteil der Ausnahmen, die den Kantonen im BGG Art. 86 Abs. 3 als «vorwiegend politische Entscheide» zugestanden werden, bereits von Verfassungs wegen der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Daneben ist im BGG festgelegt, dass der Bundesrat generell keine Vorinstanz für die gerichtliche Überprüfung durch das Bundesgericht ist. Im Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) wiederum sind in Art. 33 lit. a und b VGG lediglich einige wenige Gegenausnahmen vorgesehen, in welchen Entscheide der Exekutive doch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es sind dies alles Entscheide, die Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals oder in Anstalten oder Organisationen des Bundes betreffen.\nDer Kanton hat sich bei der Gestaltung seiner Rechtsordnung unter Beachtung der bundesrechtlichen Schranken an dieses Konzept angelehnt und Entscheide des Parlaments, die ja praktisch immer politische Entscheide sind, nur dort der innerkantonalen richterlichen Kontrolle unterstellt, wo dies vom übergeordneten Recht zwingend geboten ist (§ 50 Abs. 1 GO). Bei Entscheiden der Exekutive wurde die verwaltungsgerichtliche Kontrolle unterschiedlich geregelt. Die Fälle, wo der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz im Verwaltungsverfahren handelt, wurden erheblich eingeschränkt, die Kompetenz grundsätzlich an das zuständige Departement übertragen und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterstellt (Änderung von §§ 49 und 50 GO, Abschaffung des Ausnahmekatalogs, Einführung der generellen Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Anpassungen im Schul- und Gemeindebereich, bei den politischen Rechten, im Ausländerrecht, bei Militär und Zivilschutz; vgl. Botschaft Kurzfassung S. 3 und Details Ziff. 3.3 S. 12 ff.). Dort wo der Regierungsrat noch als Beschwerdeinstanz entscheidet, tut er dies grundsätzlich als Aufsichtsbehörde und als politisches Gremium; diese Bereiche wurden daher von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausgenommen (§ 50 Abs. 2 GO).\nDasselbe Konzept hat der Gesetzgeber auch bei der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle der kommunalen Ebene umgesetzt und dieses im Gemeindegesetz in den §§ 199 und 200 geregelt. Akte der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Parlaments (Legislative) oder solche des Gemeinderats (als Exekutive) sind grundsätzlich nicht gerichtlich anfechtbar, da es Entscheide einer politischen Behörde und nicht einer Verwaltungsbehörde sind (§ 199 GG). Sie sind es in zwingenden Fällen – z.B. auf Grund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 101) – ausnahmsweise doch, insbesondere wenn es um Anstellungsverhältnisse geht (§ 200 Abs. 1 lit. a – e GG), sowie wenn Beschlüsse im Einzelfall individuellen Verfügungscharakter haben, wofür in der Botschaft z.B. die Verleihung einer Taxikonzession oder die Vergabe von Allmendland genannt sind (Botschaft Ziff. 3.3.2.3 S. 14).\nDieses Konzept bzw. seine konkrete Umsetzung in der kantonalen Gesetzgebung nimmt Rücksicht auf die Gewaltenteilung und die demokratischen Mitwirkungsrechte, was dem Sinn von Art. 29a BV und der Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 3 BGG entspricht. Es ist mit dem Vorbehalt von § 49 Abs. 4 GO und den entsprechenden Bestimmungen von §§ 199 und 200 GG insbesondere auch auf der kommunalen Ebene adäquat umgesetzt.\ni) Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates Biberist ist nach diesen Überlegungen als Entscheid von vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG zu betrachten. Er erging von der kommunalen Exekutive in einem politischen Prozess, in welchem alle interessierten Gemeindemitglieder in einem Anhörungsverfahren Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte einzubringen. Er stellt einen Grundsatzentscheid dar, in welchem noch nicht konkret für bestimmte Kinder ein Schulweg festgelegt wird. Vielmehr legt er nur fest, welche Schulorte grundsätzlich für die Kinder von Biberist zur Verfügung stehen sollen, wobei die Ausnahmen noch zu definieren seien. Es handelt sich also im Grunde um einen Standortentscheid für eine gemeindeeigene Institution.\nDer Entscheid kann unter anderem erhebliche Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen haben; dies spricht auch dafür, dass er eben als vorwiegend politischer Entscheid zu betrachten ist, müssen doch in solchen Fällen alle Stimmberechtigten und Steuerzahler bzw. ihre Vertreter in der Exekutive die Möglichkeit haben, im demokratischen Prozess darüber zu befinden, und ginge es nicht an, dass einzelne Betroffene gegen den Willen der Mehrheit ihre persönlichen Wünsche auf dem Weg der Beschwerde durch das Gericht durchsetzen könnten. Es könnte ja umgekehrt auch nicht angehen, dass einzelne Stimmberechtigte mit Hilfe eines Gerichtsverfahrens durchsetzen könnten, dass die Gemeinde ein Schulhaus an einem bestimmten Ort in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde zu bauen oder zu betreiben habe, und es könnte nicht auf diesem Weg eine vertragliche Vereinbarung mit einer Nachbargemeinde verlangt und durchgesetzt werden.\nEs stünde auf kantonaler Ebene wie auf Bundesebene ausser Diskussion, dass solche Standortentscheide politische Entscheide sind, die nicht von Einzelnen im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können mit dem Argument, der Standort einer Hochschule oder eines Betriebes sei zu peripher im Kanton oder in der Schweiz."}