{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-196_2009-10-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8304797f1b7ca810b255524c7414adf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulort"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "eca43203b89ec5bbc588836a01c89724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196\nRegeste:\nSchulort\n\n\nf) Das Bundesgericht hat im Entscheid 1C.415/2008 vom 24. August 2009 offen lassen können, ob die durch gesetzgebenden Beschluss des Grossen Rates des Kantons Tessin beschlossene Vereinigung von mehreren Gemeinden zu einer Grossgemeinde überwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG aufweise und daher nicht der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen war, wie dies der Staatsrat darlegte, weil die bundesrechtliche Übergangsfrist zur Anpassung an die Vorgaben des BGG noch lief. Im Entscheid 1C.540/2008 vom 26. März 2009 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich beim Entscheid über die Baubewilligungspflicht für einen Kinderspielplatz und einen Hartplatz, der letztinstanzlich vom Regierungsrat St. Gallen gefällt wurde, offensichtlich nicht um einen vorwiegend politischen Entscheid nach Art. 86 Abs. 3 BGG handle. In BGE 135 II 94 ist festgehalten, dass es sich bei der Administrativhaft im Ausländerrecht nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Und in BGE 135 I 113 hat das Bundesgericht festgestellt, dass ein Ermächtigungsentscheid betreffend die Strafverfolgung eines Richters im Kanton Zürich überwiegend politischen Charakter habe, weshalb der kantonale Gesetzgeber befugt sei, diesen von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auszunehmen. Dass dem Richtplan vorwiegend politischer Charakter zukommt, hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Materialien (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4327) im Entscheid 1C.101/2007 vom 26. Februar 2008 festgestellt.\nDas Verwaltungsgericht Zürich hat in einem Entscheid vom 30.\nApril 2009 (VB.2009.170) festgestellt, dass der Ausschluss von der\nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle zulässig sei für einen Beschwerdeentscheid\ndes Regierungsrates über einen Entscheid des Verkehrsverbundes Zürich, mit\nwelchem das sogenannte\n«Gipfelischiff» (ein Frühkurs auf dem Zürichsee) aus dem Angebot gestrichen\nwurde. Es handle sich um einen Entscheid mit überwiegend politischem Charakter.\nMitwirkungsmöglichkeiten hätten im Anhörungsverfahren bestanden. «Würde nun das\nVerwaltungsgericht einem einzelnen Wunsch einer Gemeinde zum Durchbruch\nverhelfen, könnte dies Auswirkungen auf das weitere Verbundangebot haben,\nsodass davon auch weitere Gemeinden des betreffenden regionalen\nPlanungsverbandes, allenfalls gar alle Gemeinden des Kantons, vom Entscheid\nbetroffen wären. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, kann es nicht\nAufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch isolierte Entscheidungen in ein\nFahrplansystem einzugreifen, welches primär auf politischen\nInteressenabwägungen, die grösstenteils rechtlichen Kriterien nicht zugänglich\nsind, beruht.»\ng) Der Kanton Bern hat bei der Revision seiner Verwaltungsrechtspflege im Hinblick auf die Rechtsweggarantie Ausnahmen geschaffen, z.B. für «die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen sowie von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und dergleichen (lit. d): Anordnungen dieser Art dürfte häufig bereits der Verfügungs- bzw. Entscheidcharakter abzusprechen sein. Jedenfalls sind sie regelmässig massgeblich von politischen Überlegungen beeinflusst. Eine Gerichtskontrolle würde daher ins Leere laufen und ist zu Recht ausgeschlossen (weiterführend mit Beispielen Vortrag S. 15 f.). (...) Organisatorische Massnahmen sind oft politischer Natur, indem sie in rechtlich weitgehend ungeregeltem Umfeld getroffen werden (z.B. Frage, wie die Verwaltungszweige eines Gemeinwesens gegliedert werden). Gerichtskontrolle macht insoweit keinen Sinn» (Ruth Herzog / Michel Daum: Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2009, S. 17).\nh) Der kantonale Gesetzgeber war sich bei der Legiferierung seines Spielraums bewusst, ebenso der Verpflichtung, dass es bei Ausnahmen bleiben musste (Botschaft, Kurzfassung S. 3, Ziff. 3.1 S. 9, Ziff. 3.2.2 S. 11). Er gelangte zur Auffassung, dass im Gemeinderecht auf Grund der in den letzten Jahren in der Praxis gewonnenen Erfahrung nur wenige Entscheide, die nicht früher schon (gemäss § 200 aGG) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstanden, zusätzlich dieser zu unterstellen wären, weil damit direkt in die Rechtsstellung einer Person eingegriffen würde, und schuf dafür die zusätzliche Bestimmung von § 200 Abs. 1 lit. f GG. Er war sich auch bewusst, dass im Bereich des Schulrechts der Gerichtszugang erweitert werden musste, insbesondere z.B. Entscheide über Dispensationsgesuche und Schulhauszuteilungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu unterstellen waren, und hat dies mit einer entsprechenden Änderung des Volksschulgesetzes getan (Botschaft Ziff. 3.3.2.3 e S. 15 f. und 31). Dabei wurden wie im Gemeindegesetz bestimmte Entscheide dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zugewiesen. Beispielsweise Genehmigungsentscheide über Schulräumlichkeiten, weil diese aufsichtsrechtlicher Natur und diese Entscheide der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 50 Abs. 2 Ziff. 3 GO ausdrücklich entzogen seien. Ebenso wie Entscheide des Regierungsrats über die Schulkreisbildung (§ 50 Abs. 2 Ziff. 6 GO), weil bei diesen politische Erwägungen im Vordergrund stünden. Weiter auch solche des Departements über die Genehmigung von zwischen Gemeinden geschlossenen Verträgen z.B. über die Schulführung, die der Beschwerde an den Regierungsrat unterlägen (§ 50 Abs. 4 GO, Botschaft Ziff. 6.4 S. 24)."}