{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-196_2009-10-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8304797f1b7ca810b255524c7414adf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulort"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "eca43203b89ec5bbc588836a01c89724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196\nRegeste:\nSchulort\n\n\nDie Beschwerdeführer wohnen alle in Biberist. Sie sind zudem als Eltern von schulpflichtigen Kindern, die zur Zeit die Schulen in Nachbarorten besuchen, vom angefochtenen Beschluss besonders berührt. Sie haben beim Regierungsrat und nicht beim Departement Beschwerde erhoben. Ihre Legitimation zur Beschwerde ist weder von der Gemeinde als Beschwerdegegnerin noch vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz bezweifelt worden. Sie selber haben in der Beschwerde ausdrücklich den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde wie über das Departement für Bildung und Kultur angerufen.\n5. Die Beschwerdeführer machen geltend, auch der Regierungsrat gelte als Behörde im Sinne von § 49 GO. Gegen seinen Entscheid sei kein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht möglich und der Entscheid gehe auch nicht von einem anderen kantonalen Gericht aus. Folglich unterliege sein Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese Auslegung werde gestützt von Art. 86 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) und eine Ausnahme nach Art. 86 Abs. 3 BGG liege offensichtlich nicht vor. Schliesslich werde diese Auffassung auch gestützt von § 50 GO, in welchem als Ausnahmen diejenigen Regierungsratsentscheide aufgeführt seien, welche nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlägen.\nDiese Argumentation übersieht, dass in Gemeindeangelegenheiten eben gerade nicht § 49 Abs. 1 und § 50 GO zur Anwendung gelangen, sondern nach der Regel von § 49 Abs. 4 GO die Spezialvorschriften des Gemeindegesetzes. Aus den Ausnahmen von § 50 GO lässt sich daher nichts ableiten. Im Gemeindegesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates eben gerade nicht vorgesehen.\n6. Zu prüfen bleibt, ob im Gemeindegesetz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bewusst nur gegen Entscheide des Departements vorgesehen ist bzw. ob damit die Entscheide des Regierungsrats von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde implizit ausgenommen werden.\nIn § 199 GG findet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Erwähnung. Die Systematik von § 199 und § 200 GG deutet darauf hin, dass Gemeindebeschwerden im allgemeinen, wie sie in § 199 GG geregelt sind, an den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz zu richten sind, Beschwerden in besonderen Fällen an das Departement, und dass nur die besonderen Fälle, die vom Departement entschieden werden, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Darauf deutet auch die Aufzählung in § 200 GG hin, wo es in jedem Fall um ganz klare spezielle Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Gemeindeangehörigen, -behörden, -beamten oder -angestellten und der Gemeinde geht (lit. a – e), daneben explizit um alle Beschlüsse, welche Verfügungen im Sinne des Verwaltungsrechts darstellen (lit. f), sowie um Beschlüsse betreffend die politischen Rechte, also immer um Rechtsangelegenheiten, welche schon von Verfassungs wegen zwingend der gerichtlichen Beurteilung unterliegen müssen.\nAus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Gesetz über die Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an die Vorgaben des Bundesrechts die den Kantonen vorbehaltenen Spielräume, in welchen der gerichtliche Rechtsschutz nicht zwingend eingeführt werden musste, nutzen wollte (Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 10. Juni 2008 [nachfolgend Botschaft genannt], Ziff. 3.1, S. 3, und vor allem Ziff. 3.2.2). Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sollten nur wenige zusätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstellt werden, nämlich nur dort, wo dies zwingend geboten war. Diese Ausnahmen sollten nicht mehr explizit im VRG aufgezählt werden, sondern jeweils in der einschlägigen Spezialgesetzgebung ausdrücklich erwähnt werden (Botschaft Ziff. 3.3.2.2, S. 14). Insbesondere im Gemeinderecht sollte möglichst vieles beim Alten bleiben und nur die zwingend notwendigen Änderungen erfolgen, da schon die bisherige Regelung für die tatsächlich zur Beurteilung gelangten Fälle weitgehend der Rechtsweggarantie entsprochen habe, weil schon gemäss altem § 200 GG die Beschwerde an das Departement und weiter an das Verwaltungsgericht offen stand. So genüge es, für die Entscheide, mit welchen hoheitlich in Rechte und Pflichten eingegriffen würden, sowie für Beschlüsse betreffend die politischen Rechte zusätzlich den Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das Verwaltungsgericht zu öffnen (Botschaft Ziff. 3.3.2.3 a und b, S. 14 f.). Dementsprechend sei § 200 GG mit lit. f («Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen») und g («Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können») zu ergänzen (Botschaft S. 29). Dem Entwurf wurde im Kantonsrat ohne Diskussion zugestimmt (Protokoll des Kantonsrates 2008, V. Session, 11. Sitzung, S. 504 ff.; www.so.ch/fileadmin/ internet/parlament/pdf/protokolle/2008/081029-v1.pdf). Daraus lässt sich schliessen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers Entscheide nach § 199 GG, die durch den Regierungsrat als zuständige Behörde gefällt werden, (weiterhin) nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen sollten, da es sich um nach Bundesrecht zulässige Ausnahmen handle.\nEs ist demnach davon auszugehen, dass in § 199 GG bewusst kein Hinweis auf ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide des Regierungsrates enthalten ist, so dass nach kantonalem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist.\n7. Wenn gegen Entscheide des Regierungsrats in Gemeindeangelegenheiten nach kantonalem Recht keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehen ist, bleibt zu prüfen, ob diese Rechtsmittelordnung im konkreten Anwendungsfall vor dem übergeordneten Bundesrecht Stand hält."}