{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-196_2009-10-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8304797f1b7ca810b255524c7414adf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulort"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "eca43203b89ec5bbc588836a01c89724", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2009 VWBES.2009.196\nRegeste:\nSchulort\n\nSOG 2009 Nr. 20\nArt. 86 BGG, § 199 f. GG. Der Entscheid des Gemeinderates von Biberist, die Kinder eines bestimmten Quartiers hätten grundsätzlich ab der 1. Klasse der Primarschule bis und mit Oberstufe die Schulen in Biberist zu besuchen, hat vorwiegend politischen Charakter. Es handelt sich um einen Standortentscheid für eine gemeindeeigene Institution, welcher nicht im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann. Die konkrete Zuweisung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus unterliegt hingegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.\nSachverhalt:\nDie Kinder der stadtnahen Aussenquartiere von Biberist besuchen seit den 1970er-Jahren die Schulen in Solothurn bzw. Zuchwil. Zwischen den Einwohnergemeinden bestehen vertragliche Übereinkünfte, welche den auswärtigen Schulbesuch und die Besoldungs- und Unkostenbeiträge regeln. Als die Einwohnergemeinde Solothurn am 5. Juli 2006 der Einwohnergemeinde Biberist eröffnete, dass sie die Schulgeld-Unkostenbeiträge für auswärtige Schulpflichtige ab Schuljahr 2007/2008 auf die Vollkosten erhöhen werde, genehmigte der Gemeinderat diese Mehrkosten und beauftragte die Schulkommissionen, die Frage des Schulortes für die Kinder aus den Aussenquartieren zu überprüfen. Nach Vorlage eines Berichtes der Schulkommissionen vom 23. Mai 2007 kündigte die Einwohnergemeinde Biberist am 17. Juli 2007 die vertraglichen Übereinkünfte mit der Einwohnergemeinde Solothurn vorsorglich per 31. Juli 2010. Auch die Einwohnergemeinde Zuchwil beschloss am 16. August 2007, ihre Schulgeld-Unkosten-Beiträge für auswärtige Schülerinnen und Schüler gestaffelt zu erhöhen. Am 26. November 2007 genehmigte die Gemeinde Biberist auch diese Mehrkosten. Der mündliche Vertrag mit der Gemeinde Zuchwil wurde nicht gekündigt.\nAm 22. September 2008 hat der Gemeinderat von Biberist beschlossen, die bisherige Lösung mit den Schulorten nicht mehr weiterzuführen. Die Kinder dieser Quartiere sollten grundsätzlich ab der 1. Klasse der Primarschule bis und mit der Oberstufe die Schulen in Biberist besuchen. Der Wechsel habe auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 zu erfolgen und die Verträge mit Solothurn und Zuchwil seien per 1. August 2010 definitiv zu kündigen. Die Schulkommission habe zusammen mit den Schulleitungen die Modalitäten des Wechsels auszuarbeiten und dem Gemeinderat vorzulegen.\nGegen diesen am 25. September 2008 im Amtsanzeiger publizierten Beschluss der Gemeinde reichten Z. als Vertreter von Eltern, deren Kinder die Schulen in Zuchwil besuchen und Rechtsanwalt S. namens und im Auftrag von Eltern, deren Kinder die Schulen in Solothurn besuchen, Beschwerde beim Regierungsrat ein. Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 wies der Regierungsrat die Beschwerden vollumfänglich ab. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen eröffnet. Am 22. Juni 2009 reichte Rechtsanwalt Z. als Vertreter aller im Verfahren verbliebener Beschwerdeführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein.\nDas Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n3. Zweifellos handelt es sich beim angefochtenen Entscheid des Gemeinderates von Biberist um eine Gemeindeangelegenheit. Der Gemeinderat hat bezüglich der Führung der Gemeindeschulen und damit in einer Frage der kommunalen Organisation einen Entscheid getroffen. Dieser Entscheid wurde allen Stimmberechtigten mittels Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zur Kenntnis gebracht. Nach der entsprechenden Spezialbestimmung von § 49 Abs. 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) richtet sich deshalb das Beschwerderecht bzw. die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1).\n4. Das Gemeindegesetz sieht in § 199 vor, dass beim Regierungsrat gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten, die an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden, Beschwerde führen kann, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist oder wer von einem Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat (Abs. 1). Gegen letztinstanzliche Beschlüsse der Gemeindebehörden kann nur Beschwerde erheben, wer von einem Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat (Abs. 2).\nIn § 200 Abs. 1 GG ist unter dem Marginale «Beschwerde in besonderen Fällen» geregelt, in welchen Fällen beim Departement Beschwerde geführt werden kann, nämlich gegen Beschlüsse betreffend bestimmte Aspekte des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wie Nichtwiederwahlen, Kündigungen, Entlassungen, Gleichstellungsfragen, Einreihung und Beförderung, Disziplinarmassnahmen (lit. a bis e), gegen Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen (lit. f) und gegen Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (lit. g). Nach § 200 Abs. 2 GG ist gegen die Verfügung des Departements die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. § 203 GG bestimmt, dass sich Beschwerdegründe und das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) richten.\nDaraus erhellt, dass gegen letztinstanzliche Beschlüsse von Gemeindebehörden zwei verschiedene Beschwerdewege vorgesehen sind. Einmal die Beschwerde an den Regierungsrat nach § 199 Abs. 2 GG, und zum andern die Beschwerde an das zuständige Departement nach § 200 Abs. 1 GG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zumindest explizit nur in § 200 Abs. 2 GG gegen Verfügungen des Departements vorgesehen."}