Die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 hätte dem Beschwerdeführer immerhin zur Kenntnis zugestellt werden müssen. Dieser Mangel wurde indes im Beschwerdeverfahren geheilt, konnte der Beschwerdeführer doch die Akten vollständig einsehen, dazu Stellung nehmen und hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 2010 (VWBES.2009.122)