Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die DUK habe die in dieser Stellungnahme enthaltene Behauptung, vor der Neufassung der 3. Schlussverfügung habe keine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, nicht zu seinen Ungunsten verwenden dürfen. Die im Bericht wiedergegebene Aussage war jedoch nicht neu, hatte X. bereits in der Anhörung vom 4. Februar 2008 entsprechend ausgesagt und hatte der Beschwerdeführer selbst dies auch gar nicht behauptet. Die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 hätte dem Beschwerdeführer immerhin zur Kenntnis zugestellt werden müssen.