In seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verzichtete X. indes ausdrücklich darauf, sich nochmals zu den Aussagen des Beschwerdeführers am 25. November 2008 zu äussern. In dieser Situation hätte die DUK nur dann nochmals einen Schriftenwechsel anordnen müssen, wenn eine oder beide Stellungnahmen wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die DUK habe die in dieser Stellungnahme enthaltene Behauptung, vor der Neufassung der 3. Schlussverfügung habe keine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, nicht zu seinen Ungunsten verwenden dürfen.