Es handelte sich hier sozusagen um einen zweiten Schriftenwechsel, da beide Beschuldigten bereits zuvor schriftlich zu den Vorhaltungen Stellung genommen hatten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verlangt, eine weitere Stellungnahme des Anwalts von X. zur Anhörung vom 25. November 2008 müsse ihm zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt werden. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 verzichtete X. indes ausdrücklich darauf, sich nochmals zu den Aussagen des Beschwerdeführers am 25. November 2008 zu äussern.