Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die DUK habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 weder zur Vernehmlassung noch zur Kenntnisnahme zugestellt habe. Die DUK hatte beiden Beschuldigten eine letzte Frist zur abschliessenden Stellungnahme bis zum 12. März 2008 eingeräumt, von der beide auch Gebrauch machten. Es handelte sich hier sozusagen um einen zweiten Schriftenwechsel, da beide Beschuldigten bereits zuvor schriftlich zu den Vorhaltungen Stellung genommen hatten.