Es besteht auch keine Vorschrift, dass in Verfahren, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, der Entscheid jeweils getrennt zu eröffnen ist. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht von derjenigen eines Beschuldigten, der in einem Strafverfahren zusammen mit anderen Beschuldigten beurteilt wird. c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die DUK habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm die Stellungnahme des Anwaltes von X. vom 12. März 2008 weder zur Vernehmlassung noch zur Kenntnisnahme zugestellt habe.