Der 40-seitige Bericht der DUK ist durch Überschriften strukturiert und es geht aus ihm mit hinreichender Klarheit hervor, was den Beschuldigten vorgeworfen wird und wie die DUK ihr Verhalten bewertet. Dass die beiden Disziplinarfälle – Beamter X. und der Beschwerdeführer – in einem Bericht behandelt wurden, war von der Sache her geboten, gründen die erhobenen Vorwürfe doch im selben Sachverhalt. Es besteht auch keine Vorschrift, dass in Verfahren, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, der Entscheid jeweils getrennt zu eröffnen ist.