Ferner hätten er und ein anderer Beamter X., gegen welchen ebenfalls eine disziplinarische Untersuchung lief, in separaten Entscheiden beurteilt werden müssen. Die Beurteilung im gleichen Disziplinarentscheid verstosse formal gegen das Verwaltungsrechtspflegegesetz und verletze seine Persönlichkeitsrechte unheilbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der 40-seitige Bericht der DUK ist durch Überschriften strukturiert und es geht aus ihm mit hinreichender Klarheit hervor, was den Beschuldigten vorgeworfen wird und wie die DUK ihr Verhalten bewertet.