Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Bericht der DUK erfülle die Anforderungen nicht, die an einen Disziplinarentscheid gestellt werden. Er sei von seiner Struktur und der kompliziert aufgebauten Begründung her nur schwer verständlich und die Würdigung der Beweise und der daraus abgeleiteten Entscheidgründe erschlössen sich nur schwer, wodurch es ihm praktisch verunmöglicht werde, der Rügepflicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachzukommen. Ferner hätten er und ein anderer Beamter X., gegen welchen ebenfalls eine disziplinarische Untersuchung lief, in separaten Entscheiden beurteilt werden müssen.