Im einen Fall enthielt die angefochtene Verfügung überhaupt keine Begründung und wurde diese erst im Rechtsmittelverfahren nachgeliefert (SOG 1996 Nr. 32) und im anderen Fall hatte eine Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen, ohne sich mit den im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 124 V 180). b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Bericht der DUK erfülle die Anforderungen nicht, die an einen Disziplinarentscheid gestellt werden.