BGE 123 I 31). Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer vor Abschluss der Untersuchung äussern. Seine Stellungnahmen sind im Bericht zusammengefasst und wurden von der DUK gewürdigt. Der Begründungspflicht ist dadurch Genüge getan. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide betreffen nicht vergleichbare Konstellationen: Im einen Fall enthielt die angefochtene Verfügung überhaupt keine Begründung und wurde diese erst im Rechtsmittelverfahren nachgeliefert (SOG 1996 Nr. 32) und im anderen Fall hatte eine Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen, ohne sich mit den im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden auseinanderzusetzen (BGE 124 V 180).