Die aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, schliesst es nicht aus, dass eine Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid durch blossen Verweis auf die Motive einer anderen Behörde oder der Vorinstanz begründet, sofern diese ihrerseits eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügende Begründung enthält und keine wesentlichen neuen Einwände oder Gesichtspunkte zu beurteilen sind (BGE 1C_386/2007 und 1C_388/ 2007 vom 15. April 2008; ZBl 106/2005, 261; BGE 123 I 31).