Die Disziplinarbehörde begeht keine Rechtsverletzung, indem sie den Anträgen der von ihr eingesetzten Untersuchungskommission folgt. Schliesst sie sich den Feststellungen und Begründungen der Kommission an, kann sie, statt in ihrem Entscheid den Bericht abzuschreiben, auf diesen verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung eines Entscheids aus einem separaten Schreiben oder aus dem Verweis auf eine Stellungnahme einer anderen Behörde hervorgehen. Die aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht von Gerichten und Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen