ein Verweis auf den Bericht der Untersuchungskommission genüge nicht. Diese schwerwiegende Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften müsse ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Nach § 29 Abs. 1 VG hat der Entscheid der Disziplinarbehörde den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel zu enthalten. Bezüglich Sachverhalt und Entscheidgründe verweist der angefochtene Entscheid integral auf den Bericht der DUK. Das ist zulässig: Die Disziplinarbehörde begeht keine Rechtsverletzung, indem sie den Anträgen der von ihr eingesetzten Untersuchungskommission folgt.