Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, nach gründlichem Studium des Berichts der Disziplinaruntersuchungskommission (DUK) schliesse er sich der darin enthaltenen Beurteilung und den Anträgen an, und hat den Kommissionsbericht zum Bestandteil seiner Erwägungen erklärt. Der Beschwerdeführer hält dafür, damit habe der Regierungsrat § 29 Abs. 1 VG verletzt. Er sei seiner Entscheidungspflicht als Disziplinarbehörde nur ungenügend nachgekommen und habe sein Entscheidungs- und Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Disziplinarbehörde habe den Entscheid zu fällen und zu begründen; ein Verweis auf den Bericht der Untersuchungskommission genüge nicht.