Die Instruktion im Verwaltungsgerichtsverfahren war abgeschlossen, die Hauptverhandlung ist durchgeführt worden und beide Parteien machen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung geltend. IV. Rügen des Beschwerdeführers gegen das Verfahren vor der Disziplinaruntersuchungskommission und vor dem Regierungsrat a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, nach gründlichem Studium des Berichts der Disziplinaruntersuchungskommission (DUK) schliesse er sich der darin enthaltenen Beurteilung und den Anträgen an, und hat den Kommissionsbericht zum Bestandteil seiner Erwägungen erklärt.