Die Kosten sind demnach in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verteilen. Dabei begnügt sich das Gericht in der Regel mit einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005; BGE 1P.522/2006 vom 21. Mai 2007; BGE 118 Ia 488). Vorliegend rechtfertigt sich aus folgenden Gründen eine etwas ausführlichere Darstellung der Prozessaussichten: Die Instruktion im Verwaltungsgerichtsverfahren war abgeschlossen, die Hauptverhandlung ist durchgeführt worden und beide Parteien machen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung geltend.