Hans-Ulrich Walder: Prozessführung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107). Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488). Die Gegenstandslosigkeit wurde vorliegend durch den Ablauf der Amtsperiode 2005/09 herbeigeführt. Dabei handelt es sich um einen objektiven Umstand, der keiner Partei anzulasten ist. Die Kosten sind demnach in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verteilen.