Mit dem Wegfall der Disziplinarmassnahme entfällt damit auch die Grundlage für die Auferlegung von Kosten des Disziplinarverfahrens. Zu beurteilen sind lediglich noch die Fragen, ob der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Parteikosten im Disziplinarverfahren beanspruchen kann und wer die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat. c) Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung der Gerichts- und Parteikosten (§ 77 VRG i.V.m. § 103 ZPO-SO). Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre sind die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat;