, Zürich 1999, N 18 zu § 28 und N 3 zu § 63). Somit ist das Beschwerdeverfahren, soweit es sich gegen die angeordnete Disziplinarmassnahme richtet, abzuschreiben. b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht indes noch bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten. Im Disziplinarverfahren besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Beschuldigten nur im Falle einer Bestrafung Untersuchungskosten auferlegt werden können (§ 29 Abs. 2 VG). Mit dem Wegfall der Disziplinarmassnahme entfällt damit auch die Grundlage für die Auferlegung von Kosten des Disziplinarverfahrens.