Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids mehr. Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist der Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben, nicht aber auf das anhängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Dadurch wird vermieden, dass die angefochtene und allenfalls unrichtige Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi, a.a.O., S. 326; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 3 zu Art. 39; Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 18 zu § 28 und N 3 zu § 63).